Nach Erteilung Ihres privaten Auftrages erstelle ich ein psychotherapeutisches Gutachten. Oft dient es zur Vorlage beim Arbeitgeber - sofern gewünscht und zugelassen - auch zur Vorlage bei privaten Versicherungen, Sozialversicherungsträgern, dem Sozialministerium, dem Arbeitsmarktservice oder Behörden.
Es gelten die berufsrechtlichen Vorgaben des Psychotherapiegesetztes von 1990 und die Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils gültigen Fassung: Dementsprechend stellen psychotherapeutische Gutachten keine Alternative zu gerichtlichen Gutachten oder arbeitsmedizinischen Stellungnahmen dar. Abgesehen davon verlangen unter anderem bestimmte chirurgische Eingriffe oder geschlechtsangleichende Maßnahmen klinisch-psychologische Gutachten oder psychiatrische Gutachten. In diesen Fällen kommt einem psychotherapeutisches Gutachten lediglich ergänzender Charakter zu.

